Geld zurück

AK gegen Drei erfolgreich: “4 Immer”-Tarif bleibt

Elektronik
02.06.2017 12:31

Die Arbeiterkammer ist mit einer Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Drei erfolgreich gewesen. Die 2014 vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr und die Einführung des Servicepauschale bei den Tarifen "4 IMMER" und "4 IMMER Young" sind unzulässig, wie der Oberste Gerichtshof bestätigte. Drei muss die Verteuerung zurücknehmen.

Laut AK hatte One die beiden Tarife 2007 für unter 27-Jährige mit dem Slogan "4 IMMER 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr" und "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr" beworben. Für alle unter 27-Jährigen beinhaltete der Tarif zusätzlich SMS in alle Netze für 4 Cent und war mit dem Hinweis versehen: "gilt ein One-Leben lang".

Drei hatte nach der Fusion mit One im September 2014 seine Kunden verständigt, dass es mit Oktober 2014 die Grundgebühr des Tarifs "4 IMMER" und "4 IMMER Young" erhöht - von vier auf sechs Euro. Zudem wurde eine Servicepauschale von 19,90 Euro jährlich neu eingeführt. Der Tarif wurde auch mit einer Wertsicherung versehen.

Die AK ging dagegen vor und bekam nun vom OGH Recht: Die Entgelterhöhungen seien unzulässig, denn die Ankündigung "4 IMMER" werde zu Recht im Sinn von "für immer" verstanden, urteilte der Gerichtshof. Der zeitliche Bezug der Ziffer "4" im Sinn von immerwährend ergebe sich auch aus der Tarifbezeichnung "4 IMMER YOUNG". Der OGH konnte auch keine marktschreierische Werbung feststellen - im Zweifel sei von einer ernst gemeinten Behauptung auszugehen.

Drei könne sich auch nicht auf das Telekommunikationsgesetz stützen. Bei den beworbenen Tarifen sei die Werbung in die Vertragsauslegung einzubeziehen, sodass eine Erhöhung der Entgelte auf Vertragsdauer unzulässig ist. Die erfolgten Erhöhungen wie Erhöhung der Grundgebühr, Einführung der Servicepauschale oder Erhöhungen auf Basis der neu eingeführten Wertsicherung sind somit unzulässig.

Laut Drei sei die Tarifanpassung des Grundentgelts 2014 mit der Regulierungsbehörde abgestimmt gewesen. "Die Kunden wurden nach den gesetzlichen Vorgaben informiert und erhielten dementsprechend ein außerordentliches Kündigungsrecht. Da der Tarif aus dem Jahr 2007 den heute und bereits 2014 üblichen Tarifstrukturen nicht mehr entspricht, wird er nur noch von wenigen Kunden genutzt." Trotzdem werde das Urteil selbstverständlich vollinhaltlich respektiert.

Der Mobilfunkanbieter wird demnach bei diesen Tarifen die seit 2014 vorgenommenen Erhöhungen nicht mehr verrechnen. Die schon zu viel gezahlten Entgelte will Drei zurückerstatten - allerdings nur jenen, die sich auch bei dem Unternehmen melden. Die AK ist anderer Meinung: Drei solle allen Betroffenen unaufgefordert das zu viel gezahlte Geld zurückgeben, fordert sie - und bietet dazu auf ihrer Website einen Musterbrief an.

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