Tipps von Experten

Kostenfalle Freizeitunfall: Wer zahlt für Rettung?

Wirtschaft
30.07.2017 08:14

Wenn ein naher Angehöriger bei einem Freizeitunfall stirbt, ist das schmerzhaft und tragisch. Wenn dann noch eine Rechnung über die Bergungskosten ins Haus flattert, kommt zum emotionalen Kummer auch noch ein finanzieller Schaden hinzu - im aktuellen Fall eines Bootsunfalls im Wörthersee war das ein Betrag von 10.000 Euro, den die Witwe nach der tragischerweise erfolglosen Rettungsaktion zahlen soll. Die gute Nachricht: Viele sind gegen Bergekosten versichert - allerdings ohne es überhaupt zu wissen.

Ein Rettungs- bzw. Bergungseinsatz kann teuer werden: Beim Bootsdrama vom Wörthersee summierten sich 10.000 Euro für das Engagement von Feuerwehr, Wasserrettung und Tauchern. Eine "gewöhnliche" Rettung mit dem Helikopter ist dagegen etwas günstiger. "Eine Hubschrauberbergung kostet durchschnittlich 3.500 Euro", weiß Stefan Tschernutter vom ÖAMTC. Bei Alpinunfällen in der Freizeit stellt der Automobilclub die Rechnung dazu direkt an den Patienten aus.

Beim Roten Kreuz werden Transportkosten mit der jeweiligen Krankenkasse verrechnet. Wenn diese nicht bezahlt, wird die Rechnung an den Patienten geschickt. Dieser kann - wenn er eine hat - diese bei seiner Unfallversicherungsgesellschaft einreichen, so das Rote Kreuz auf Anfrage von krone.at.

Transport von Berg ins Tal: Patient bekommt Rechnung
Der Sozialversicherungsträger ist, was Bergungskosten und die Beförderung bis ins Tal betrifft, nach Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik leistungsbefreit. "Die Krankenkasse ist, mit anderen Worten, nur für den Transport im Tal, nicht für den Transport vom Berg ins Tal, zuständig", erklärt Tschernutter.

Einen Teil der Kosten kann man sich - unter bestimmten Voraussetzungen - von der Krankenkasse zurückholen. Das hängt von der Notwendigkeit des Einsatzes und der Schwere der Verletzung ab. Der Zuschuss ist mit 894,93 Euro allerdings begrenzt. Der Rest muss vom Patienten bzw. dessen Privatversicherung bezahlt werden.

Die gesetzliche Sozialversicherung übernimmt nur die Transportkosten im Falle eines Unfalles. "Hier ist allerdings die Abgrenzung zwischen Rettung oder Bergung und Transport oft schwierig", weiß Monika Stickler, Leiterin der Abteilung Rettungsdienst und psychosoziale Betreuung des Österreichischen Roten Kreuzes. Bei privaten Unfallversicherungen sei es vom jeweiligen Vertrag abhängig, was genau bezahlt wird, so Stickler.

Mitgliedschaft bei Vereinen kann vor Kosten schützen
Viele sind - zumindest bei Alpinunfällen - versichert, ohne dass sie sich darüber bewusst sind. Mit dem ÖAMTC-Schutzbrief sind die Bergekosten einer Hubschrauber-Rettung nach Freizeitunfällen am Berg mit bis zu 10.000 Euro abgedeckt. Hier gibt es jedoch Ausnahmen: Dieser Schutz gilt nicht bei Unfällen in Verbindung mit Flugdrachen, Fallschirmen, Paragleitern, Segelflugzeugen oder Ultralights.

Auch die Mitgliedschaft in Vereinen kann vor hohen Kosten schützen: zum Beispiel beim Alpenverein, beim Skiverband oder den Naturfreunden. Als Förderer der Bergretter ist man ebenfalls vor hohen Kosten in Zusammenhang mit alpinen Rettungs- und Suchaktionen geschützt. Diese kostet nur 24 Euro jährlich und gilt für Bergsport weltweit.

Auch eine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz kann im Unglücksfall vor finanziellen Schaden abwenden. Allerdings ist das ist in den Landesverbänden unterschiedlich geregelt - auch, was dadurch abgedeckt wird. Manche Landesverbände haben Kooperationen mit Unfallversicherungen - diese Regelung variiert ebenfalls je nach Bundesland.

Wer kein Mitglied dieser Organisationen ist, ist mit einer Bergekosten-Versicherung gut beraten, um sich gegen eine etwaige Kostenfalle abzusichern. Man sollte aber genau abklären, welche Leistungen von der Versicherung abgedeckt werden.

Witwe kann Kosten zivilrechtlich einklagen
Doch was passiert, wenn man unverschuldet in eine Notlage gerät, wie beim aktuellen Fall des tödlichen Bootsunfalls in Kärnten? "Der Verursacher muss alle Kosten tragen, die mit dem Tod zusammenhängen", weiß Rechtsanwalt Dr. Andreas Lintl. Das schließt nicht nur die Kosten für den Rettungs- bzw. Bergungseinsatz, sondern auch jene für das Begräbnis sowie die Errichtung der Grabstätte und Unterhaltsentgang ein. "Aufgrund der Trunkenheit des Bootslenkers ist wohl der Sachverhalt der groben Fahrlässigkeit gegeben und kann auch Trauerschmerzensgeld eingefordert werden," so der Experte. Diese Ansprüche müssen auf dem zivilrechtlichen Weg eingeklagt werden.

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