Defekte Hydraulik

Airline wollte Entschädigung nicht zahlen

Ombudsfrau
10.07.2017 10:00

Neben einer mehr als vierstündigen Flugverspätung wegen eines Hydraulikproblems hatten zwei Salzburgerinnen dann auch noch Ärger mit der Fluglinie. Diese drückte sich offenbar vor der Zahlung einer Entschädigung. Bis sich die Ombudsfrau einschaltete…

Gemeinsam mit ihrer Mutter reiste Inge S. aus Salzburg vergangenen November mit dem Flugzeug von München aus ins südafrikanische Kapstadt. Die wunderbaren Eindrücke, die die Leserinnen während ihrer eineinhalbwöchigen Reise sammelten, wurden jedoch bei der Heimreise getrübt. Der Rückflug gen Heimat sollte nämlich um 9:25 Uhr abheben, verspätete sich aber mehrere Stunden. "Es wurde erst gegen 13:20 Uhr mit dem Boarding begonnen. Vor Ort gab es keinerlei Informationen - der Flug selbst war nicht einmal auf den Anzeigetafeln angeschrieben", ärgerte sich Frau S. in ihrem Schreiben an die Ombudsfrau.

Schuld an der Verspätung war offenbar ein fehlerhaftes Hydrauliksystem am Flugzeug gewesen. Mit einer saftigen Verspätung von mehr als vier Stunden landeten Tochter und Mutter letztlich doch noch in München. Und forderten deshalb anschließend schriftlich von der deutschen Fluglinie eine Entschädigung laut EU-Fluggastrechteverordnung - in Höhe von 600 Euro pro Peron. Die Airline bedauerte in einer E-Mail an Frau S. zwar die Verspätung, einen Anspruch auf Schadenersatz ergebe sich aus dieser jedoch nicht. Deshalb wandte sich die Salzburgerin Hilfe suchend an uns.

EVZ: Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht
Wir haben in dieser Sache das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) kontaktiert. Dort teilte man uns mit, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung bestehe. Nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes könne sich die Fluglinie freibeweisen und müsse nicht zahlen. "In diesem Fall geht es um die Frage, ob das fehlerhafte Hydrauliksystem einen außergewöhnlichen Umstand darstellt", so Experte Reinhold Schranz. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei das aber nur in sehr engen Grenzen möglich. Beispielsweise, wenn ein Herstellerfehler vorliegt, für den die Fluglinie nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Der Fall der Leserinnen hat nach unserer Anfrage bei Lufthansa übrigens doch noch ein gutes Ende genommen. Frau S. und ihre Mutter erhalten jeweils 600 Euro erstattet.

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