Wer darf unter welchen Voraussetzungen Hund, Katz' & Co. öffentlich feilbieten, also zum Beispiel im Internet vermitteln - eine Frage, die immer noch Österreichs Tierschützer beschäftigt. Nach wie vor fehlen ausführliche und leicht verständliche Erklärungen, nach wie vor gibt es von so mancher offizieller Stelle widersprüchliche Auskünfte. Die Übergangsfrist bis Juli 2018 gilt nicht für alle!
Mittlerweile hat es sich bis zum letzten Tierfreund durchgesprochen: Die Novelle des Bundestierschutzgesetzes verbietet das öffentliche Feilbieten von Tieren ohne behördliche Genehmigung. Betroffen sind davon vor allem Homepages, Online-Anzeigenportale und öffentliche Gruppen auf Plattformen wie Facebook. Es machen seit Wochen Gerüchte, Interpretationen, falsche Stichtage und Mails von allen möglichen offiziellen Stellen im Internet die Runde, deren Inhalte keineswegs einheitlich sind.
Worum geht es?
"Tierschutzorganisationen/-vereine, die zurzeit kein eigenes Tierheim betreiben, ihre Tiere aber dennoch öffentlich an- und feilbieten wollen, müssen in Zukunft über eine oder mehrere bewilligte Haltungen verfügen. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung benötigen sie eine Betriebsstätte in Österreich, in der die Tiere artgerecht gehalten werden. Im Sinne des Tierschutzes ist es notwendig zu wissen, wo und wie Tiere gehalten werden, um das auch kontrollieren zu können und reagieren zu können, wenn Missstände dabei evident werden bzw. Anzeigen in diese Richtung bei der zuständigen Behörde eingehen sollten", heißt es in einem Schreiben des Ministeriums von vergangener Woche.
1. Juli 2018 als Stichtag
"Für die Umstellung ist Zeit: Tierschutzvereine, die bisher einer Tätigkeit nachgegangen sind, die nicht bewilligungspflichtig war (Vereine, die kein Tierheim waren, sondern Tiere sonstig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten haben), haben bis zum 1. Juli 2018 Zeit, um einen Antrag auf Bewilligung ihrer Tierhaltung zu stellen. Für die Übergangsphase bis 1. Juli 2018 gilt eine seit der Novelle des Tierschutzgesetzes erstmals bewilligungspflichtige Haltung vorläufig als bewilligt." Viele Vereine und Personen fühlten sich davon angesprochen und machten mit der Online-Vermittlung ihrer Tiere weiter.
Strafverfügung für Online-Vermittlung
Jetzt der Schock: Bei zwei Vereinen (Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels) trudelten Schreiben der Behörden ein. Eines davon liegt der "Krone Tierecke" vor. Inhalt: Eine Strafverfügung über 600 Euro aufgrund einer Verwaltungsübertretung, weil der Verein weiterhin Tiere auf seiner Homepage vorgestellt hat. Die Verwirrung ist komplett: Wer fällt denn jetzt unter "Vereine, die kein Tierheim waren, sondern Tiere sonstig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten haben" und damit unter die Regelung mit der Übergangsfrist?
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